Maßgeblich für die Frage, inwieweit Taggelder iZm Entsendungen als Bestandteil des zu leistenden Entgelts betrachtet werden können, ist Art 3 Abs 7 UAbs 2 Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG , ABl L 18 vom 21. 1. 1997, S 1). Demnach gelten Entsendungszulagen als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten (wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) gezahlt werden. Die Tatsache, dass für Taggelder keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, führt nicht per se zur Nichtberücksichtigung als Bestandteil des Mindestlohns (VwGH 15. 2. 2021, Ra 2020/11/0179).

