Gegenstand des vorliegenden BFG-Judikats vom 22. 12. 2020, RV/3100139/2020, waren Rentenzahlungen aus Deutschland an einen (mittlerweile) in Österreich ansässigen Beschwerdeführer, zum einen in Bezug auf eine Rente aus einer deutschen Ruhegeldkasse, zum anderen hinsichtlich Zahlungen aus einer Direktzusage, die – nach Angaben des Steuerpflichtigen – im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu Aktivzeiten vereinbart wurde. Beide Bezüge wurden im gegenständlichen Judikat in Hinblick auf ihre abkommensrechtliche Einordnung untersucht.

