Wird Weiterbildungsgeld aufgrund eines Studiums bezogen, gelten andere Anspruchsvoraussetzungen als bei Absolvierung einer sonstigen Weiterbildungsmaßnahme. Es muss daher zwischen beiden Varianten unterschieden werden. Eine Vermischung begründet Gleichheitswidrigkeit infolge der Ausübung von Willkür (VfGH 26. 11. 2020, E 957/2020).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

