Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist eine Jahresbetrachtung anhand der überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr nur bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (zB gleitender Arbeitszeit) vorgesehen. Bei einem Schichtdienst mit unterschiedlichen Dienstzeiten liegt allerdings kein flexibles Arbeitszeitmodell im Sinne der Pendlerverordnung vor. Ausschlaggebend für die Ermittlung des Pendlerpauschales ist in diesem Fall daher eine Betrachtung anhand der überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalendermonat (BFG 26. 2. 2021, RV/3100104/2019).

