Auch bei Mitarbeitern im Medienbereich gelangt der OGH in der überwiegenden Anzahl der Entscheidungen zum Ergebnis, dass ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei jahrelanger intensiver Einbindung in den Redaktionsablauf ist die Möglichkeit der freien Gestaltung nur theoretischer Natur und fällt im Rahmen der Gesamtabwägung des tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich ins Gewicht (OGH 25. 11. 2020, 9 ObA 43/20v).

