Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu aufgrund des Abzugsverbots in § 20 Abs 1 Z 8 EStG zur Gänze nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Der VwGH war in dieser strittigen Frage anderer Ansicht: Der abzugsfähige Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu ist nach den gleichen Ermittlungsvorschriften zu bestimmen wie der mit 6 % besteuerte Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt (VwGH 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013). Für die Personalverrechnung bringt das eine Umstellung der Abläufe. Dieser Beitrag widmet sich den vielen Anwendungsfragen.

