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Ermittlung des abzugsfähigen Teils von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu

Für die PraxisSteuerrechtAlexandra PlatzerPV-Info 2021, 6 - 18 Heft 5 v. 10.5.2021

Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu aufgrund des Abzugsverbots in § 20 Abs 1 Z 8 EStG zur Gänze nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Der VwGH war in dieser strittigen Frage anderer Ansicht: Der abzugsfähige Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu ist nach den gleichen Ermittlungsvorschriften zu bestimmen wie der mit 6 % besteuerte Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt (VwGH 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013). Für die Personalverrechnung bringt das eine Umstellung der Abläufe. Dieser Beitrag widmet sich den vielen Anwendungsfragen.

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