Basierend auf der Richtlinie 98/50/EG (Massenentlassungs-RL) regelt § 45a AMFG das sogenannte Frühwarnsystem. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, das AMS im Vornhinein zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen. Da eine Verletzung dieser Verpflichtung die Nichtigkeit der Auflösungserklärungen zur Folge hat, ist die Bestimmung für die Praxis bedeutsam.

