Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG), BGBl I 2021/3, ausgegeben am 7. 1. 2021, wurde die mit Steuerreformgesetz 2020 ab 1. 1. 2020 eingeführte Kontrollberechnung für das Jahressechstel adaptiert. Es wurden die Ausnahmebestimmungen für die Anwendung des Kontrollsechstels erweitert, sodass in manchen Fällen überraschende Nachversteuerungen vermieden werden. Zudem sieht die Neuregelung auch die von vielen geforderte Aufrollung zugunsten des Arbeitnehmers vor.

