Am 6. 8. 2020 wurde das sehnlich erwartete zweite SV-Stundungspaket in BGBl I 2020/99 kundgemacht und trat rückwirkend per 1. 6. 2020 in Kraft. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen schaffen für Dienstgeber (DG) neue beitragsrechtliche Erleichterungen. Im Folgenden wird die nunmehr geltende Vorgehensweise rund um die Stundung und Zahlung von Beiträgen sowie Verzugszinsen im Detail zusammengefasst und tabellarisch übersichtlich dargestellt.

