Der Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltet für die Ermittlung des 10 %-Grenzbetrags des § 18 Abs 1 Z 7 EStG (freigebige Zuwendungen) auch Einkünfte, die als Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, aber in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterliegen (BFG 13. 1. 2020, RV/6100630/2019).

