Die Beurteilung der Frage, ob eine schädliche Wahlmöglichkeit bestünde, bedarf entsprechender Feststellungen zum liechtensteinischen Recht und der hierzu in Liechtenstein gepflogenen Interpretation. In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist (VwGH 23. 1. 2020, Ra 2018/15/0107).

