Eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG bewirkt – ebenso wie eine derartige Leistung nach dem UrlG – ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. Da die Leistung nach dem BUAG aber nicht vom Arbeitgeber, sondern von der BUAK ausbezahlt wird, ergeben sich in Bezug auf den Beginn des Ruhenszeitraums offene Fragen (VwGH 12. 2. 2020, Ra 2019/08/0174).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

