Als Teil des Hilfspakets für die Gastronomie wurde im 19. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/48, ausgegeben am 17. 6. 2020) beginnend mit Juli 2020 die Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, von 4,40 € auf 8 € angehoben. Bei den Lebensmittelgutscheinen wurde der steuerfreie Betrag von 1,10 € auf 2 € erhöht. Die enge Auslegung der Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung machte Essensgutscheine in den Abgabenprüfungen der letzten Jahre zu einem Sachbezug mit hohen Lohnsteuer-Haftungsrisiken. Laut Information des BMF vom 12. 5. 2020 geht das BMF bei den Gutscheinen für Mahlzeiten zu einer für den Arbeitgeber leichter umsetzbaren Interpretation über. Die Steuerbefreiung ist jedoch insgesamt nicht mehr zeitgemäß ausgestaltet. Es läge am Gesetzgeber, eine Modernisierung vorzunehmen, damit Arbeitgeber diese Bezüge rechtssicher gewähren und so zur Förderung der Gastronomie beitragen können.

