Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen. Von der Voraussetzung eines mindestens 91 Tage durchgehend vorliegenden gemeinsamen Haushalts findet sich im Familienzeitbonusgesetz kein Hinweis (OGH 19. 11. 2019, 10 ObS 50/19d).

