Die von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) während Kurzarbeit eingehobenen lohnabhängigen Abgaben (SV‑Beiträge, AV und sonstige Umlagen und Beiträge) berechnen sich grundsätzlich von der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit. Ergibt sich bei Ausblenden der Kurzarbeit eine höhere Beitragsgrundlage, ist diese höhere Beitragsgrundlage heranzuziehen. Vergleichsbasis ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit. Entgeltänderungen, die erst nach Beginn der Kurzarbeit wirksam werden (zB kollektivvertragliche Erhöhung), beeinflussen die Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit nicht mehr. Der Dienstgeber muss die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Dienstnehmerbeiträge (auch Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) anteilig übernehmen.

