Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs 1 GSVG nach im maßgeblichen Jahr 1997 geltender Rechtslage auf das Einkommen des drittvorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, und Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland sind für die Beitragsbemessung so zu behandeln, als ob es sich um in Österreich erzielte Einkünfte handeln würde (VwGH 9. 1. 2020, Ra 2019/08/0102).

