Ein versehentlich als Dienstvertrag bezeichneter freier Dienstvertrag führt nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis umgedeutet und nicht vom tatsächlich Gelebten ausgegangen wird. Arbeitsrechtliche Normen, die den sozial Schwächeren schützen sollen, wie das Verbot von Kettendienstverträgen, sind auf den freien Dienstvertrag nicht analog anwendbar (OGH 18. 11. 2019, 8 ObA 49/19t).

