ich hoffe, Sie können die sukzessiven Erleichterungen der COVID-19-Einschränkungen und vielleicht auch bereits ein erstes Urlaubswochenende anlässlich der Feiertage genießen. Für die Abrechnung von COVID-19-Kurzarbeit zeichnet sich zwar jetzt, im Zeitpunkt der Drucklegung, durch eine Gesetzesänderung des § 37b AMSG eine praxisgerechte Lösung für die Personalverrechnung ab.

