In der Praxis scheint es vorzukommen, dass ausländische Dienstnehmer, die bei einer Betretung keine A1-Bescheinigung vorweisen können, ohne genaue Untersuchung der konkreten Beschäftigungsumstände in die ASVG-Pflichtversicherung einbezogen werden. In einem konkreten Fall wurde einem österreichischen Einzelunternehmer, der einen polnischen LKW-Fahrer mit der Durchführung von Transportleistungen beauftragt hatte, im Hinblick auf die unterlassene Anmeldung dieses Fahrers vor Arbeitsantritt bei der GKK eine Verwaltungsstrafe vorgeschrieben. Der VwGH hat das diesbezügliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben, weil es die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die österreichische Pflichtversicherung nach der VO (EG) 883/2004 vorliegen, unterlassen hatte (VwGH 8. 10. 2019, Ra 2019/08/0110).

