Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts muss Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthalten und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterlegen. Sodann hat die rechtliche Beurteilung zu erfolgen. Ein Erkenntnis, das diesen drei Anforderungen nicht genügt, ist aufzuheben, und die Sache ist neuerlich zu entscheiden (VwGH 27. 8. 2019, Ra 2016/08/0074).

