Arbeitslosigkeit setzt nicht nur voraus, dass eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern auch, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht. Dafür kommt auch das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG in Betracht (VwGH 30. 9. 2019, Ra 2016/08/0061).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

