Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze schließt den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe aus. Dies wird insbesondere in Konstellationen brisant, in denen eine (zunächst) geringfügige Beschäftigung in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übergeht (VwGH 21. 10. 2019, Ra 2019/08/0147).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

