Falls der Arbeitnehmer mehr Urlaub konsumiert, als es dem aliquoten Anspruch entspricht, ist eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts nur in den Fällen der verschuldeten Entlassung und des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorgesehen (§ 10 Abs 1 UrlG). Urlaubsvorgriffe können durch die Ablehnung weiterer Urlaubsvereinbarungen vermieden werden. Vertragliche Rückforderungsvorbehalte sind nach der bisherigen Gesetzesauslegung des OGH nicht durchsetzbar, weil § 10 UrlG zwingendes Recht ist (§ 12 UrlG – OGH 22. 10. 2003, 9 ObA 63/03k; 13. 7. 2006, 8 ObA 69/05p; 26. 7. 2012, 8 ObA 39/12m). Auch in einem aktuellen Fall hatte der OGH wieder über die Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriff zu entscheiden (OGH 23. 9. 2019, 9 ObA 85/19v).

