Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) am 22. 6. 2020 mit der Vollziehung des § 735 ASVG beauftragt und in dieser Weisung den in Betracht kommenden Personenkreis sowie den Erstattungsumfang geregelt. Die Umsetzung der Regelung für die Risikogruppen, insbesondere auch die Ersatzregelung für die Dienstgeber und die Erstattungsregelung für die ÖGK, ist mit 6. 5. 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis 31. 12. 2020. Dieser Beitrag informiert kompakt über das Thema Kostenersatz für die Entgeltfortzahlung an freigestellte Personen mit COVID-19-Risikoattest.

