Art 57 VO (EG) 883/2004 regelt die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten unter einem Jahr („Kleinstzeiten“) bei der Pensionsberechnung. Nach Abs 4 iVm der österreichischen Eintragung in Anhang VIII Teil 2 leg cit muss Österreich mitgliedstaatliche Kleinstzeiten nicht bei der Berechnung einer Alterspension (Korridorpension) nach dem APG berücksichtigen (OGH 26. 5. 2020, 10 ObS 21/20s).

