Die Frage, ob gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (im Folgenden „BAGS-KV“), bei der Bemessung der Sonderzahlungen die durchschnittlichen Überstundengrundlöhne und Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen sind, war Gegenstand einer OGH-Entscheidung (9 ObA 131/13z).

