Vorliegende Entscheidung geht der Frage auf den Grund, welche Informationspflichten Arbeitgeber gegenüber Stellenwerbern treffen, die den Bewerbungsprozess nicht positiv absolvieren. Wie weit reicht eine dahingehende Begründungspflicht von Seiten der Arbeitgeberschaft?
EuGH C-415/10

