§ 333 ASVG
Der Beitrag fasst die maßgebliche Judikatur zum Dienstgeberhaftungsprivileg im Fall von Arbeitsunfällen zusammen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, wer unter den Dienstgeberbegriff des ASVG fällt und welche Personen und Unternehmer dem Dienstgeber in diesem Fall gleichgestellt sind.

