Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der UFS mit der beabsichtigten Geltendmachung der von Familienmitgliedern (Gattin, Vater und Schwägerinnen) erbrachten Fremdleistungen als Betriebsausgabe zu befassen, indem er die zwingenden Voraussetzungen für steuerlich anzuerkennende Geschäfte unter nahen Verwandten typisiert.
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