In diesem Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob Verbesserungsvorschläge einer Sekretariatsmitarbeiterin (ua Senkung der Telefonkosten im Betrieb, rationeller Ablauf der Informationsübermittlung, Steuerung des Posteingangs, Vereinheitlichung des Schriftbilds), für die sie eine "EU-Leistungsprämie" bekam, über deren normale Dienstleistungspflichten hinausgehende Sonderleistungen waren, die die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 7 EStG rechtfertigen.

