Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über die durch Verordnung des BMASK vorgesehene Höchstzahl von im Wirtschaftszweig Sommertourismus befristet beschäftigten Ausländern. Der Beitrag gibt ebenso an, bis zu welchem Zeitpunkt Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und über welchen Zeitraum deren Geltungsdauer nicht hinausgehen darf. Welche Personen sind dabei bevorzugt zu behandeln?

