Das Gericht setzte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit von kollektivvertraglichen Verfallsklauseln auseinander. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Abfertigungsanspruch, welcher vom AG in der Lohnabrechnung anerkannt wurde, jedoch vom AG so lange nicht ausbezahlt wurde, dass der AN die Abfertigung einklagen wollte. Da die gerichtliche Klage jedoch erst drei Monate nach Entstehung des Anspruchs eingereicht wurde, wandte der AG ein, dass der Anspruch bereits verfallen sei.

