§ 104a ArbVG
Das Gericht setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer vor Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat sich mit dem Betriebsrat zu beraten.

