Zusammenfassung: Der UFS Klagenfurt hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob aufgrund der Erkrankung einer Dienstnehmerin und der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des versäumten Abgabenzahlungstermins im betreffenden Unternehmen Jahreshochsaison war (was eine Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter zur Folge hatte) ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 7 BAO aufgrund des nicht vorhandenen groben Verschuldens erfolgversprechend sein kann.

