Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag befasst sich mit der Frage, ob in das Formular L16 ebenso für freie Dienstnehmer die Serviceentgeltgebühr in die Kz 270 aufzunehmen ist. Kann der freie Dienstnehmer das Serviceentgelt iR seiner Veranlagung als Betriebsausgabe absetzen? Wie sind die nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz seit 1. Jänner 2008 für freie Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge in das Formular E18 aufzunehmen?

