Art 11 AussStrG; Art 552 §§ 29 und 35 PGR
Im Fall des Todes des Antragstellers ist das von ihm eingeleitete Stiftungsaufsichtsverfahren für beendet zu erklären, außer es liegt ein Anlass für amtswegige Anordnungen und Gestaltungen nach Art 553 § 35 PGR vor. Die Notwendigkeit für solche amtswegigen Anordnungen und Gestaltungen kann nur in engen Grenzen angenommen werden.

