In der grundsbuchsrechtlichen E 5 Ob 33/25a hat sich der OGH mit der individuellen Unterbevollmächtigung (FN ) im Stiftungsvorstand einer Privatstiftung befasst, also der "Weitergabe" der Vertretungsmacht an ein Vorstandsmitglied nicht im Wege eines Vorstandsbeschlusses, sondern durch Bevollmächtigung bloß durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Fünfte Senat lehnt die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nach eingehender Analyse des PSG und der konkreten Vollmachtsurkunde unter Berufung auf das allseits bekannte Kontrolldefizit bei der Privatstiftung selbst dann ab, wenn die Untervollmacht - wie im vorliegenden Fall - "speziell" iSv § 1008 Satz 2 ABGB erteilt wird und sohin detaillierte Angaben zum vertretungsweise abzuschließenden Geschäft enthält (B.). Im Ergebnis überzeugt diese E aufgrund der besonderen Gestaltung der betreffenden Unterbevollmächtigung, die auch noch eine vage Ausnahme für das Selbstkontrahieren des unterbevollmächtigten Vorstandsmitglieds enthielt; gerade der rechtsdogmatisch besonders relevante Aspekt der Begründung des OGH, der daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl auch D.), sollte aus Sicht des Verfassers allerdings bei neuerlicher Gelegenheit einer kritischen Überprüfung unterzogen werden (C.).

