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Keine Sonderverjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands

RechtsprechungJudikaturPhilipp Karl FriedlPSR 2023/10PSR 2023, 30 - 31 Heft 1 v. 6.4.2023

§ 29 PSG; § 1489 ABGB

Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.

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