Beihilfe- und Vergaberecht weisen mehrere Schnittstellen auf.1) Was bereits die grundlegende wettbewerbliche Ausrichtung der beiden Rechtsgebiete (mit dem jeweils engen Konnex zur öffentlichen Hand) nahelegen mag,2) belegt ein Blick auf die beihilferechtliche Tatbestands- und Vereinbarkeitsebene. Im Kern das Verhältnis zwischen Beihilfe- und Vergaberecht stand in der jüngst vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-59/23 P, Kernkraftwerk Paks II3) zur Disposition. Der EuGH hat dabei den Beschluss der EK, mit dem diese eine ungarische Beihilfe zugunsten von zwei neuen Kernreaktoren am Standort des Atomkraftwerks Paks genehmigt hatte, mit der – auf das Wesentliche zusammengefassten – Begründung für nichtig erklärt, die EK habe im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt die untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verbundene Modalität der Direktvergabe des Bauauftrages der Kernreaktoren nicht auf seine Vergaberechtskonformität geprüft. Diese Entscheidung wird zum Anlass einiger grundsätzlicher Überlegungen zu vergaberechtlichen Schnittstellen im Beihilferecht4) genommen.5)

