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Überlegungen zum Verhältnis zwischen Beihilfe- und Vergaberecht aus Anlass des Erkenntnisses EuGH, C-59/23 P, Paks II

RechtsprechungLukas ReiterÖZW 2026, 25 Heft 1 v. 15.1.2026

Beihilfe- und Vergaberecht weisen mehrere Schnittstellen auf.1)1)Vgl dazu etwa schon Jaeger, Neues an der Schnittstelle von Vergabe- und Beihilferecht, wbl 2014, 493; Jaeger, Autobahnkonzessionen im Schnittpunkt von Vergabe- und Beihilferecht, bauaktuell 2019, 17; Guarrata/Wagner, Das Verhältnis von Vergabe- und Beihilferecht, NZBau 2018, 443; Quinz, Förderung von Atomkraft als Streitfrage von Beihilfe- und Vergaberecht, ecolex 2023, 805. Was bereits die grundlegende wettbewerbliche Ausrichtung der beiden Rechtsgebiete (mit dem jeweils engen Konnex zur öffentlichen Hand) nahelegen mag,2)2)Vgl Bungenberg, in: Bungenberg/Heinrich (Hrsg), Europäisches Beihilfenrecht2 (2025) Einleitung Rz 164; Jaeger, wbl 2014 (FN 1) 493. belegt ein Blick auf die beihilferechtliche Tatbestands- und Vereinbarkeitsebene. Im Kern das Verhältnis zwischen Beihilfe- und Vergaberecht stand in der jüngst vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-59/23 P, Kernkraftwerk Paks II3)3) EuGH 11.09.2025, Rs C-59/23 P, Paks II. zur Disposition. Der EuGH hat dabei den Beschluss der EK, mit dem diese eine ungarische Beihilfe zugunsten von zwei neuen Kernreaktoren am Standort des Atomkraftwerks Paks genehmigt hatte, mit der – auf das Wesentliche zusammengefassten – Begründung für nichtig erklärt, die EK habe im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt die untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verbundene Modalität der Direktvergabe des Bauauftrages der Kernreaktoren nicht auf seine Vergaberechtskonformität geprüft. Diese Entscheidung wird zum Anlass einiger grundsätzlicher Überlegungen zu vergaberechtlichen Schnittstellen im Beihilferecht4)4)Zur spiegelbildlichen Frage beihilferechtlicher Schnittstellen im Vergaberecht vgl insb EuGH 07.12.2000, Rs C-94/99, ARGE Gewässerschutz Rz 24 ff. genommen.5)5)Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die besondere normative Verknüpfung zwischen Drittstaatssubventionen und Vergabeverfahren gem den Art 27 ff FSR.

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