Für die Vorarlberger Gemeinde Mittelberg bestehen – trotz unmittelbarer unionsrechtlicher Vorgaben – aufgrund ihrer geografischen Lage rechtliche Besonderheiten, welche insbes den grenzüberschreitenden Verkehr mit der Bundesrepublik Deutschland betreffen und ua im sog Zollanschlussvertrag manifestiert sind. Der vorliegende Beitrag wirft ein Schlaglicht auf diese Gegebenheit und zeigt, dass der Zollanschlussvertrag für in der Gemeinde Mittelberg ansässige Unternehmen jedoch keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss der unionsrechtlichen bzw nationalen (österreichischen) Kabotage-Bestimmungen darstellt.

