In diesem Beitrag wird dargelegt, dass es sich bei der Normung, wie sie beispielsweise in Österreich organisiert ist, um eine "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI) handelt. Bislang standen zwar bei DAWI immer Fragen der zulässigen staatlichen Beihilfen im Fokus, aber das EuGH-Urteil C-588/21 gibt Anlass zu sehen, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen auch eine Kehrseite haben: Art 106 AEUV geht nämlich ausdrücklich davon aus, dass die Erfüllung der den DAWI-Einrichtungen übertragenen besonderen Aufgabe durch Rechtsvorschriften der EU rechtlich oder tatsächlich nicht verhindert werden soll. Das bedeutet, dass insbesondere auch keine finanziellen Rahmenbedingungen und Festlegungen die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verhindern sollen.