Der Gleichheitssatz ist wegen seiner allgemeinen und überragenden Bedeutung nicht nur ein Wirtschaftsgrundrecht. Er spielt aber in zahlreichen wirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen eine zentrale Rolle in Lehre und Judikatur. Der Beitrag geht dieser Rolle nach und untersucht mögliche Verwerfungen zwischen dem Gleichheitssatz und anderen Wirtschaftsgrundrechten sowie innerhalb der verschiedenen Lehr- und Rechtsprechungssätze zum Gleichheitssatz. Dabei zeigt sich, dass weniger manchmal mehr wäre und für den Gleichheitssatz auch dann noch ein wesentliches Einsatzgebiet im Wirtschaftsrecht übrig bleibt.