Dieser Beitrag befasst sich mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Preisbildung am Energiemarkt. Anhand des im einschlägigen Primär- und Sekundärrecht zum Ausdruck kommenden Prinzip des freien Wettbewerbs lässt sich festmachen, dass das Unionsrecht zunächst eine freie Preisbildung vor Augen hat, die ohne hoheitliche Eingriffe, also rein marktbasiert erfolgen soll. Allerdings finden sich im Energierecht einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. So kann aus Gründen der Versorgungssicherung der von Energiearmut betroffenen oder schutzbedürftigen Haushaltskunden in die Preisfindung der Energieunternehmen eingegriffen werden. Aufgrund der vor zwei Jahren eingetretenen Energiekrise und den daraus resultierenden hohen Energiepreisen wurden weitere Mechanismen zur Preiskorrektur eingeführt, die nun auch einen Eingriff in die freie Preisfestsetzung zugunsten von Haushaltskunden und Kleinstunternehmen übergangsweise ermöglichen.