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Zur Antragslegitimation der Kammern auf Normenkontrolle1)1)Der Beitrag beruht in Teilen auf einem von der Bundesarbeitskammer in Auftrag gegebenen Gutachten.

BeiträgeDragana Damjanovic, Paul HahnenkampÖZW 2023, 154 Heft 4 v. 15.9.2023

Der wirtschaftlichen Selbstverwaltung – wie bspw der Arbeiter- und Wirtschaftskammer – kommt eine gewaltenteilende und machtbegrenzte Funktion in der Staatsorganisation zu. Im Gegensatz zu ihren Einflussmöglichkeiten und ihrer Interessensvertretung im Gesetzgebungsprozess oder bei der Erlassung von Verordnungen ist den Kammern jedoch keine Möglichkeit eingeräumt, eine abstrakte Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren. Um eine Rechtmäßigkeitsprüfung genereller Normen einzuleiten, bleiben ihnen entweder durch Gesetzgeber oder Rsp eingeräumte, teils systemwidersprüchliche Bescheidumwege oder bloß der Individualantrag nach Art 139 bzw Art 140 B-VG offen. Der Beitrag möchte sich mit der VfGH-Rechtsprechung zur Antragslegitimation von Kammern sowie mit einigen aktuellen Bescheidumwegen zur Kontrolle genereller Normen auseinandersetzen. Die Bescheidumwege sowie das aktuelle Ungleichgewicht zwischen Wirtschaftstreibenden und wirtschaftlich Betroffenen, Interessen im Rechtswege durchzusetzen, zeigen das steigende Bedürfnis, über eine Ausweitung der Rechtmäßigkeitskontrolle – von Kammern im Interesse ihrer Mitglieder, aber auch von freiwilligen Verbänden, etwa zugunsten der Wahrnehmung von Umweltinteressen – vor dem VfGH nachzudenken.

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