Die Umweltverträglichkeitsprüfung zielt zwar darauf ab, alle Umweltauswirkungen eines Projektes zu erheben und zu bewerten, Aspekte des Klimaschutzes spielen bei der Entscheidung über die Bewilligungsfähigkeit aber nur eine weitgehend untergeordnete Rolle. Die vom Projektwerber vorzulegende UVE muss ein Klima- und Energiekonzept enthalten. Einen konkreten treibhausgasbezogenen Genehmigungstatbestand sieht das UVP-G 2000 aber nicht vor. Klimaschutz fließt de lege lata vor allem über den (Um-)Weg materiengesetzlicher Interessensabwägungen in die behördliche Entscheidung ein. Um Klimaschutz zu einem relevanten Genehmigungskriterium nach § 17 UVP-G 2000 umzugestalten, wären konkrete Reduktionsverpflichtungen in einem neuen Klimaschutzgesetz erforderlich.