Bei der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist der Name Programm. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Hand sollen sich zusammenschließen, um die gemeinsame Nutzung in der Gemeinschaft produzierter Energie zu fördern. Zur Dezentralisierung kommt einem aus dem Kreis der öffentlichen Hand naturgemäß ein potentieller Gründungspartner in den Sinn: die Gemeinde. Sie muss als öffentlicher Auftraggeber die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2018 beachten. Es drängt sich somit die Frage auf, ob eine von ihr gegründete Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegen kann?