Im Europäischen Klimagesetz hat die Europäische Union 2021 neue und ambitioniertere klimapolitische Zielsetzungen verankert. Um die EU-weiten Treibhausgasemissionen (THG) weiter zu reduzieren, müssen neue Klimaschutzinstrumente geschaffen und bestehende überarbeitet werden. Auch der EU-Emissionshandel (EU-EHS) soll in Zukunft stärker zur Reduktion von THG-Emissionen beitragen. Allerdings besteht zum Teil die Befürchtung, dass durch die geplanten Anpassungen des EU-EHS das Risiko einer Verlagerung der Produktion – und damit der Emissionen – in Drittstaaten steigen könnte. Diesem sog Carbon-Leakage-Risiko, das sowohl klimaschutz- als auch wirtschaftspolitisch problematisch wäre, will die Kommission in Zukunft durch einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) begegnen. Der vorliegende Beitrag erörtert, warum und auf welche Weise der vorgeschlagene CBAM den EU-EHS in Zukunft ergänzen soll. Angesichts seiner potenziell handelsbeschränkenden Wirkung untersucht der Beitrag sodann die Vereinbarkeit des CBAM mit dem WTO-Recht und zeigt mögliche Fallstricke auf. Die Untersuchung des Kommissionsvorschlags zum CBAM macht dabei auch deutlich, welch hohe Anforderungen das WTO-Recht an die Zulässigkeit einer klimapolitischen Maßnahme stellt.