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Rechtsfragen der Planung, Festlegung und Errichtung von Bundesstraßen am Beispiel der Wiener-Außenring-Schnellstraße S1

BeiträgeGerhard StrejcekÖZW 2021, 163 Heft 4 v. 15.9.2021

Die Ankündigung der BMK Anfang Dezember 2021, nach einer im Sommer verhängten "Evaluierungsphase" praeter legem, die Feinplanung und den Bau bestimmter, bereits im BStG gesetzlich festgelegter Schnellstraßenstrecken auszusetzen ("Moratorium" der Nordostumfahrung), sorgt für Verwirrung, da sich hiefür keine gesetzliche oder vertragliche Ermächtigung finden lässt. Der Beitrag untersucht nach einer Darstellung der Fachplanungszuständigkeit des Bundes für Schnellstraßen die rechtsdogmatische Deutung der Enuntiationen der BMK vom Dezember 2021, die langjährige kostenaufwändige Planungen und Grundstückskäufe (Dimension über 60 Mio €) zur Makulatur machen und rechtskräftig entschiedene Verwaltungsverfahren, eine zweimalige UVP und höchstgerichtliche Erkenntnisse ignorieren oder konterkarieren. Vergleichsweise wird auch das Raumordnungs- und Planungsrecht der Länder einbezogen und der Widerspruch eines "Moratoriums" zum vom VfGH entwickelten bundesstaatlich-kompetenzrechtlichen Berücksichtigungsgebot erläutert. Der Beitrag weist nach, dass eine privatrechtsförmige Deutung dieser Enuntiation als aktienrechtliche Weisung zu keinem anderen Ergebnis führte, da es keine Ermächtigung gibt, Vorstand oder AR der ASFINAG, abgesehen von Zielvorgaben für Planungen pro futuro und einer begleitenden Kontrolle, zu determinieren. Rechtspolitisch mahnt der Beitrag eine Rückkehr zu sachorientierter, die vom B-VG vorgegebenen Organisations- und Handlungsformen berücksichtigenden Verkehrs- und Umweltpolitik ein, die unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben1)1)Zu beachten sind die Infrastrukturziele und der Lückenschluss von internationalen Verbindungen durch alle staatlichen Akteure, wie sich für Schnellstraßen gem Art 17 Abs 1 lit b der VO (EU) 1315/2013 (Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und Aufhebung des Beschlusses 661/20107 EU, DocNr 320R1315, bereits aus den Begründungserwägungen 3 und 8) ergibt, die auch die Erreichung der Klimaziele durch Modernisierung und Ausbau von Schnellstraßen ansprechen. zum Wohle aller Betroffenen geführt werden sollte und auf plakative Ankündigungen verzichten möge.

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