Dem Plan ist es inhärent, dass er geändert und angepasst wird. Ebenso ist es dem Planungsrecht immanent, dass es unter Zurückhaltung des strengen Legalitätsprinzips auf gesetzlicher Ebene nur vage Vorgaben macht und der Verwaltung eine entsprechende Entscheidungselastizität belässt. Dazu zählt insbesondere auch, Planungen an geänderte Gegebenheiten anzupassen. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der vorliegende Beitrag am Beispiel des umstrittenen Straßenbauprojekts Lobautunnel, wie der Rechtsrahmen für die Bundesstraßenplanung und -bauausführung die Aufgaben zwischen Gesetzgebung, BMK und ASFINAG verteilt. Ein besonderer Fokus liegt auf der Rechtsfrage, ob dieser Rechtsrahmen der Bundesministerin tatsächlich keinen Spielraum belässt, derartige Entscheidungen wie im Fall des Lobautunnels zu treffen.