Die praktische Bedeutung des § 63 DSG beurteilt anhand der gerichtlichen Kriminalstatistik ist als gering einzuschätzen; im Vergleich dazu bietet die Diskussion im Schrifttum über die Auslegung dieser Bestimmung bedeutend mehr. Als Teil des Nebenstrafrechts wird § 63 DSG gern übersehen, dabei ist das Strafbarkeitspotential gar nicht so gering, wie die Verurteilungszahlen vermuten lassen. Daher zahlt es sich durchaus aus, diese Bestimmung näher zu betrachten.